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Schriftliche Mängelanzeige – nur per Einschreiben?

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In einem (gewerblichen) Mietvertrag kann für eine Mängelanzeige zwar Schriftform vorgeschrieben, nicht aber auch die Versendung als (Einwurf-)Einschreiben als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart werden.

Zu Vertragsklauseln in Mietverträgen über Gewerberaum, die eine schriftliche Kündigung durch Einschreiben vorsehen, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB hat, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, wohingegen ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen kann.

Für eine Klausel, die eine schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung per Einschreiben-Rückschein als vertragliche Voraussetzung der Minderung bestimmt, gilt insoweit nichts anderes. Durch eine solche wird der Versendungsart regelmäßig keine konstitutive Bedeutung beigegeben. Dafür, dass abweichend hiervon auch die Versendungsart Wirksamkeitsvoraussetzung für die Mängelrüge mit Fristsetzung sein sollte, ist – entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten – nichts ersichtlich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2015 – XII ZR 84/14


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