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Channel: Mietvertrag – Rechtslupe
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Die Erbengemeinschaft als Vermieter – und die Schriftform

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Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 550 BGB genügt es, wenn die vermietenden (Mit)Erben aus der Vertragsurkunde “bestimmbar” sind.

Ausreichend ist damit insbesondere, wenn im Mietvertrag die Erblasserin als die frühere Grundstückseigentümerin namentlich bezeichnet ist, so dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihr anhand der Vertragsurkunde und des Grundbuches ohne weiteres ermittelt werden können.

Dabei ist es auch unschädlich, dass nicht noch zusätzlich die frühere Anschrift der Erblasserin angegeben war, denn diese Angabe ist nicht erforderlich, um durch Grundbucheinsicht die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin und somit die Vermieter zu identifizieren.

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass es bei eindeutiger Bezeichnung des Erblassers in der Mietvertragsurkunde der Nennung weiterer Einzelheiten bedarf. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr nur die mehrdeutige Angabe “Erbengemeinschaft – X [= Name]” nicht ausreichen lassen, weil dann unklar ist, ob die Erben nach dem Erblasser diesen Namens gemeint sind oder Erben mit diesem Namen. Im vorliegenden Fall ist aber durch die Bezeichnung “Erbengemeinschaft nach M” die Erblasserin eindeutig bezeichnet worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2015 – VIII ZR 298/14


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